Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

KLING & FREITAG GmbH

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen (Stand März 2018)

 

1. Zustandekommen des Vertrages

1.1 Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich diese Bedingungen; andere Bedingungen gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich zustimmen. Individualabreden bedürfen der Schriftform.

1.2 Unsere Angebote verstehen sich als unverbindliche Offerte zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum; der Besteller verzichtet auf jedes Zurückbehaltungs- und Besitzrecht an ihnen. Verträge kommen durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Alle mündlichen Abreden, bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung.

 

2. Verkaufspreise

2.1 Preise stehen unter Änderungsvorbehalt, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monaten liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, oder die Materialkosten, so dürfen wir die Preise angemessen entsprechend erhöhen.

2.2 Maßgeblich sind die Preise in der Auftragsbestätigung zzgl. MwSt.

 

3. Warenbeschaffenheit, Konstruktions- und Modelländerungen

3.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit sind allein die Angaben der Auftragsbestätigung oder des Angebotes; die Tauglichkeit für einen bestimmten, vom Besteller vorausgesetzten Zweck ist nur dann für die Warenbeschaffenheit maßgeblich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

3.2 Vertraglich vereinbart sind Abweichungen von der in den Prospekten bzw. vergleichbaren Darstellungen beschriebenen Beschaffenheit, soweit diese aus den natürlichen Gegebenheiten des verwendeten Materials oder der Art der Produktanwendungen insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung bestimmter technischer Leistungsdaten folgen.

3.3 Die technische Beratung nach Kundenangaben über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben stellen keine Beschreibung der vertraglichen Beschaffenheit dar, sondern bilden eine rechtlich unverbindliche Empfehlung.

3.4 Grundlage der vertraglichen Beschaffenheit sind die einschlägigen europäischen gesetzlichen Vorschriften und Normen; die Einhaltung anderer Vorschriften und Normen liegt in der Verantwortung des Bestellers. Anleitungen werden ausschließlich in deutscher und/oder englischer Sprache geliefert.

3.5 Konstruktions- oder Formänderungen wegen Verbesserung der Technik bzw. zur Einhaltung geänderter gesetzlicher Forderungen, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht derart geändert wird, dass Änderungen für den Besteller unzumutbar sind.

 

4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager Hannover (ex works Incoterms 2010).

Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Lieferungs-/Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die für uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen z.B. nicht termingerechter Selbstbelieferung ohne die Möglichkeit zumutbarer Ersatzbeschaffung, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Wiederanlauffrist hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.2 Bei Verzug ist ein Schadensersatzanspruch auf 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen begrenzt.

4.3 Wir dürfen in Teilen liefern/leisten, soweit dies den Besteller nicht unzumutbar belastet.

 

5. Annahme und Gefahrübergang

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Gefahrübergang zu prüfen, es sei denn, er ist unverschuldet daran gehindert.

5.2 Bei verzögerter Annahme von länger als vierzehn Tage ab Bereitstellungsanzeige dürfen wir nach Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft/endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

5.3 Die Preisgefahr geht mit Bereitstellung zur Abholung (ex works) auf den Besteller über.

 

6. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt bereits jetzt seine Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

6.2 Der Besteller darf einziehen, was unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt lässt. Wir werden jedoch nicht einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei Zahlungsverzug hat er den Schuldner offenzulegen, alle erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen sowie unverzüglich den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.3 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte/Unterlagen zu übermitteln, die unsere Rechtswahrung erfordert. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

6.4 Lässt zwingendes Recht des Sitzes/der Niederlassung des Bestellers einen Eigentumsvorbehalt nach 6.1-6.3 nicht zu, so räumt der Besteller bereits jetzt einen Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang ein.

6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt.

 

7. Zahlungen

7.1 Die Rechnung wird zur Bereitstellung der Ware ausgestellt.

7.2 Unsere Forderung ist mit Abholung fällig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Zahlungen werden stets mit den ältesten Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verrechnet. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten. Bei Zahlungsverzug, uns bekannter Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers, insbesondere Insolvenzverfahren, dürfen wir alle noch nicht fälligen Forderungen sofort geltend machen. Nur unbestrittene/rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen zur Aufrechnung/Zurückbehaltung.

 

8. Gewährleistung

8.1 Für Mängel gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung. Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Sie gelten nur dann als wesentliche Vertragsverletzung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit aufheben. Der Besteller darf nicht selbst nachbessern/Ersatz beschaffen. Das Recht zum Rücktritt besteht nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen, d.h. bei Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit aufheben.

8.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung zu rügen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.

8.3 Bei Nichtbeachtung der Betriebs- oder Aufbauanleitung, Änderungen an den Produkten, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von Materialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

8.4 Bei Transportschäden hat der Besteller für die notwendige Sachverhaltsfeststellung zu sorgen und Beweise zu sichern. Sie sind vom Besteller gegenüber der Transportperson unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir sind entsprechend zu informieren.

8.5 Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind zweifach jeder beanstandeten Ware beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: Bestellungsnummer, Mengen und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung sowie Artikelnummer und die Restmenge bei Teillieferungen.

 

9. Haftung, Gewährleistungshaftung

9.1 Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9.2 Führt der Besteller Vorschlägen oder Hinweise aus Beratungen nicht aus und führt dies zum Ausschluss des vertragsgemäßen Gebrauchs, so entfällt die Gewährleistung.

9.3 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

10. Reparatur- und Wartungsaufträge sowie sonstige Dienstleistungen

10.1 Für Wartungs-, Reparatur sowie sonstige Dienste gilt zusätzlich: Fehlersuche ist Arbeitszeit und wird in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, der Besteller durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war, der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde, die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind.

10.2 Verlangt ein Besteller einen Kostenvoranschlag und wird die Reparatur auf seinen Wunsch nicht ausgeführt, so versetzen wir den Untersuchungsgegenstand nicht in den Ursprungszustand, wenn dies technisch/wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

10.3 Für die Reparatur- und Wartung sowie für Dienste, in denen wir Erfolg schulden, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

10.4 Instandhaltung, Instandsetzung oder Pflege erhalten die Betriebsbereitschaft. Gegenstand unserer vertraglich geschuldeten Leistung ist nicht die permanente Erhaltung der störungsfreien Funktionsweise der Anlage.

10.5 Für Außendienstarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist.

10.6 Reparaturgegenstände händigen wir gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines aus. Werden Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, so können wir ein angemessenes Lagergeld verlangen.

10.7 Wir haben ein Pfandrecht an den Sachen des Bestellers. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Fristablauf drohen wir den Verkauf an und veräußern nach Fristablauf.

10.8 Für im Eigentum des Bestellers stehende Gegenstände, die der Gewährleistung unterliegen, zahlt der Besteller die Hinsende- und wir die Rücksendekosten in Fällen der Reparatur.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Nachbauten

11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Proben, Mustern, Modellen, Entwürfen, Kalkulationen, Beschreibungen und vergleichbaren Unterlagen haben wir Verwertungs-, Eigentums und Urheberrechte; jede Weitergabe bedarf der Zustimmung.

11.2 Der Besteller verpflichtet sich, unsere Artikel nicht nachzubauen, nachbauen zu lassen oder zu vertreiben. Im Fall der Zuwiderhandlung steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe 100% des Preises des entsprechenden Artikels pro nachgebautem Stück zu; maßgeblich ist die bei Verstoß geltende Preisliste. Unberührt davon bleibt unser Recht auf Schadenersatz.

 

12. Entsorgung elektronischer Altgeräte

Wir übernehmen in Deutschland nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Ware.

Der Besteller hat uns schriftlich über die Nutzungsbeendigung der Geräte zu informieren und die Altgeräte im Komplettzustand auf eigene Rechnung an die ihm von uns genannte Stelle zu liefern. Die Stelle wird ihm nach Meldung der Nutzungsbeendigung von uns genannt.

Der Besteller hat Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, nach Nutzungsbeendigung der Geräte ebenso vorzugehen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

Unterlässt der Besteller diese vertragliche Weiterverpflichtung, so hat er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

Der Anspruch auf Übernahme/Freistellung verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Nutzungsbeendigung des Bestellers an uns. Für die Entsorgung in anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland ist allein der Importeur in das jeweilige Land verantwortlich. Er übernimmt sämtliche Kosten und Pflichten, die aus den jeweiligen nationalen Bestimmungen resultieren.

 

13. Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

13.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Hannover.

13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).